Vermeidung von Rechtsrisiken

Alle Zusatzleistungen wie Benefits oder betriebliche Versorgung berühren Steuer- und Arbeitsrecht. Insbesondere die „bAV“ birgt viele versteckte Risiken.
Als Fachreferent der IHKs Arnsberg und Bielefeld stellen wir in den Seminaren immer wieder fest, dass der Grossteil dieser Risiken kaum bekannt ist.

Alle Zusatzleistungen finden aus „Anlass“ des Beschäftigungsverhältnisses statt, wie die Juristen sagen.
Jeder Tankgutschein und jedes Job-Bike ist also rechtlich relevant.

Risiken in der betrieblichen Versorgung

In sehr vielen Stellenanzeigen werden aktuell wieder vermehrt Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich betont.
Während andere Bonifikationen eher steuerliche Fragen in der Betriebsprüfung aufwerfen, enthält jede betriebliche Altersversorgung ein erhebliches arbeitsrechtliches Spannungsfeld.

BAV ist kein Job-Bike sondern eine Leistungszusage des Arbeitgebers.

Was heißt das konkret?

Für die betriebliche Versorgung gibt es feste arbeitsrechtliche Regeln, wie für Entlohnung, Arbeitszeit oder Arbeitsschutz. Die Regeln sollte man kennen und insbesondere die Pflichten. Auch wenn die Versicherungen das gerne vergessen.

Wieso sollte da etwas schieflaufen können?

Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss der Arbeitgeber auch die Vermögensinteressen der Beschäftigten berücksichtigen, wenn das zumutbar ist. (BAG 3 AZR 10/12 Rz 48).

Ebenfalls können in diesem Fall Informationspflichten entstehen, aber natürlich zu möglichen Risiken (Rz. 48 u 49) und nicht zu den Vorteilen der betrieblichen Altersversorgung.
Letztes haben sich Versicherungsvermittler zum besseren Verkaufen ausgedacht.

Sie können sich daraus selbst die Frage stellen:
Könnte es für den Arbeitgeber Probleme geben, wenn Teile des angesparten Geldes nicht an den Beschäftigten oder ggf. die Hinterbliebenen gehen, sondern direkt an die Versicherung verfallen?

Oder ganz einfach:
Wer haftet wohl vor dem Arbeitsgericht, wenn 20.000 Euro aus dem Vertrag des Beschäftigten an den Versicherer fließen, insbesondere wenn der Arbeitgeber genau diesen Versicherer aktiv empfohlen hat?

Kann das denn tatsächlich passieren?

Die Antwort ist eindeutig: JA.

Denn so steht es auch in den Versicherungsbedingungen schwarz auf weiß. Aber die liest in der Regel niemand genau durch. Kaum ein Personalchef läßt die Bedingungswerke von Versicherern vorab rechtlich prüfen.

Wie kann man sich dagegen schützen?

Arbeitsrechtlich hat der Arbeitgeber auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genau dann kein Problem, wenn die tatsächlichen Informationspflichten erfüllt sind.

In unseren Seminaren wird aber auch regelmäßig deutlich, dass unter Informationspflichten nur die Information über die Steuervorteile und Einsparungsmöglichkeiten durch die bAV verstanden werden.

Informationspflichten

Genau diese Informationsveranstaltungen von Versicherungsanbietern haben aber mit dem Arbeitsrecht gar nichts zu tun. Arbeitsrechtlich muss auf Risiken bei bestehenden Verträgen hingewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat ebenfalls in obigem Urteil (Rz 49) festgestellt, dass eine allgemeine Informationspflicht für alle Beschäftigten z. B. mit einer Pflicht zu einer Verzichtserklärung nie bestanden hat.

Dennoch kann eine Information der Belegschaft natürlich auch gewünscht sein, aber der Personalverantwortliche sollte dringend im eigenen rechtlichen Interesse sicherstellen, dass dort sowohl die Vorteile, als unbedingt auch die Nachteile und Risiken erläutert werden. Die Information sollte NEUTRAL sein und kein VERKAUF.

Sind die Beschäftigten über Risiken hinreichend informiert?

Hierfür können Sie als Personalmitarbeiter einen einfachen Test machen.

Fragen Sie mal einige Ledige mit einer Entgeltumwandlung in einer Direktversicherung oder Pensionskasse, ob Sie den Begriff „Lebenspartnererklärung“ erläutern können.

Sie können auch alle anderen fragen, was der Begriff „Rentengarantiezeit“ bedeutet und welche finanziellen Risiken bei einer zu kurzen RGZ für den Ehepartner bestehen.

Erhalten Sie die richtigen Antworten, dann liegt Ihr Problem nur darin, dass Sie diese Kenntnis beweisfähig in der Personalakte haben sollten, beispielsweise in Form eines Protokolls.

In den IHK Seminaren können in der Regel selbst 80% der Teilnehmer diese Frage nicht beantworten, weil es von den Versicherungsanbietern nicht erläutert wurde. Und in den Seminaren sitzen in der Regel Personen aus den Personalabteilungen, Geschäftsführer, Lohnbuchhalter, Steuerberater oder Rechtsanwälte.

Kann man Mängel und Risiken nachträglich reparieren?

Auch hier ist die Antwort eindeutig: JA.

Informationspflichten können genau so lange nacherfüllt werden, wie ein Schaden noch nicht eingetreten ist.
Ist der Vermögensschaden passiert, ist das nicht nur vorbei. In der Praxis besteht dann ein hohes Risiko für Unruhe in der Belegschaft. Häufig ist diese Unruhe unter allen bAV Nutzern sogar noch problematischer als der finanzielle Schaden im Einzelfall.

Also Nachholen der Information zu den Risiken und Nachteilen und das beweissicher.

Wenn ein Beschäftigter über Risiken und Nachteile mit schriftlichem Beleg informiert wurde und er oder sie das so akzeptiert, dann sind Sie als Arbeitgeber in den allermeisten Fällen fein raus.

Aber jetzt wird es in der Praxis nicht ganz einfach.

Wenn der Versicherungsvermittler jetzt im Nachhinein alle Risiken und Nachteile erläutert, was werden die Beschäftigten dazu sagen?

Also sollte man das Problem ignorieren? Seien Sie sich bewußt, sobald tatsächlich ein Fall einer finanziellen Schädigung passiert, ist die Unruhe in der Belegschaft nicht mehr steuerbar.

Also sollte man sich fragen:

Wie löst man das Problem mit der geringstmöglichen Unruhe im Betrieb?

Offene und ehrliche Information zu Vor- und Nachteilen und Ausrichtung der bAV anhand der Arbeitnehmerinteressen und gegen die Eigeninteressen der Versicherungsunternehmen.

Kann man vorab eine Risikoanalyse durchführen lassen?

Sie können auch selbst vorab die bestehenden Vertragsverhältnisse, Bedingungswerke, Klauseln und Erklärungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Der Arbeitsumfang entspricht ca. dem Aufwand einer Betriebsprüfung.

Sie können diese Aufgabe auch an einen spezialisierten Arbeitsrechtler Ihres Vertrauens auslagern.

Oder Sie suchen einen Spezialisten für diese Themen.
An dieser Stelle können wir auch gerne ins Spiel kommen und mit Ihnen vorab einfach unverbindlich Ihre eigenen Fragen besprechen.

Ein Telefonat 02509 9939292 oder einfach eine Nachricht.